
Cannabis ist in Deutschland seit April 2024 teilweise legal – aber hinters Steuer gehört der Rausch trotzdem nicht. Gleichzeitig sorgt ein neues Regelwerk für mehr Rechtssicherheit als je zuvor: Seit August 2024 gilt ein gesetzlich festgelegter THC-Grenzwert im Straßenverkehr, der endlich klare Grenzen zieht. Was genau gilt, wer Ausnahmen genießt und wie Patient:innen ihren Führerschein trotz Cannabis-Therapie rechtssicher behalten – das klären wir hier.
Cannabis auf Rezept und der Führerschein: Was Patient:innen wissen müssen
Wer Cannabis auf Rezept von einem Arzt verschrieben bekommt und es bestimmungsgemäß einnimmt, genießt im Straßenverkehr eine gesetzlich verankerte Sonderstellung. Das ist der entscheidende Punkt, den viele nicht kennen – und der gleichzeitig der wichtigste Grund ist, warum ein ordnungsgemäßes Rezept so viel mehr als nur ein Therapienachweis ist. Dazu gleich mehr.
Zunächst das Fundament: Was gilt seit August 2024 für alle?
Der neue THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml, was bedeutet das konkret?
Seit dem 22. August 2024 gilt in Deutschland ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm (ng) pro Milliliter Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Das ist der Wert, ab dem das Fahren unter Cannabis-Einfluss als Ordnungswidrigkeit gilt, vergleichbar mit der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol. Eine Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums hatte diesen Wert empfohlen: Bei 3,5 ng/ml ist nach aktuellem Forschungsstand eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung nicht auszuschließen, was einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,2 Promille entspricht.
Der ADAC betont dabei klar: Dieser Grenzwert ist kein Freibrief. Er beschreibt lediglich, ab wann eine Ordnungswidrigkeit angenommen wird. Nicht das darunter gefahrlos gefahren werden kann.
Was kostet ein Verstoß?
| Vergehen | Regelbuße | Punkte Flensburg | Fahrverbot |
| THC ≥ 3,5 ng/ml (1. Verstoß) | 500 € | 2 | 1 Monat |
| Wiederholungsfall | bis 3.000 € | 2 | bis 3 Monate |
| Mischkonsum Cannabis + Alkohol | mind. 1.000 € | 2 | 1 Monat |
| Fahranfänger / unter 21 J. mit THC | 250 € | – | ggf. Aufbauseminar |
Drei Sonderregeln, die jeder kennen sollte
1. Nulltoleranz für Fahranfänger und unter 21-Jährige
Wer sich noch in der zweijährigen Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, fährt unter einer strikten 0,0-Regel (§ 24c StVG): Jeder nachweisbare THC-Wert gilt als Verstoß, auch wenn er weit unter 3,5 ng/ml liegt. Das Bußgeld beträgt 250 Euro, hinzu kommen mögliche Aufbauseminare und Probezeitverlängerung.
2. Absolutes Alkoholverbot bei Cannabiskonsum
Wer Cannabis konsumiert hat und dazu auch nur einen kleinen Schluck Alkohol getrunken hat, macht sich automatisch strafbar, unabhängig vom konkreten Promillewert. Cannabis und Alkohol zusammen verstärken sich in ihrer Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit, weshalb der Gesetzgeber hier null Toleranz zeigt. Mischkonsum-Verstöße werden mit mindestens 1.000 Euro Bußgeld geahndet.
3. Das Medikamentenprivileg für Patient:innen (§ 24a Abs. 4 StVG)
Hier kommt die wichtigste Ausnahme: Wer Cannabis aufgrund einer ärztlichen Verschreibung bestimmungsgemäßeinnimmt, ist von den Bußgeldtatbeständen des § 24a StVG grundsätzlich ausgenommen, auch wenn der THC-Wert die 3,5-ng/ml-Grenze überschreitet. Das sogenannte Medikamentenprivileg schützt Patient:innen, sofern:
- ein individuell ausgestelltes Rezept für einen konkreten Krankheitsfall vorliegt
- die Einnahme bestimmungsgemäß erfolgt
- keine akute Fahrunsicherheit oder Ausfallerscheinungen vorliegen
Wichtig: Treten trotz bestimmungsgemäßer Einnahme Ausfallerscheinungen auf, etwa verlangsamte Reaktion, unsicherer Gang oder veränderte Wahrnehmung, greift das Privileg nicht und eine Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) bleibt möglich. Das Rezept schützt also nicht blind, sondern setzt voraus, dass die eigene Fahrtüchtigkeit tatsächlich gegeben ist.
Praxistipp: Patient:innen sollten bei jeder Fahrt eine Kopie ihres Rezepts mitführen, um bei Kontrollen sofort nachweisen zu können, dass die Einnahme ärztlich verordnet ist.
Wie man legal Cannabis auf Rezept erhält und warum das auch verkehrsrechtlich relevant ist
Moderner Zugang zu medizinischem Cannabis läuft heute oft digital: Telemedizinische Plattformen und spezialisierte E-Health-Anbieter ermöglichen nach einer medizinischen Prüfung die Ausstellung eines entsprechenden Rezepts. Das Rezept muss dabei individuell und für einen konkreten Krankheitsfall ausgestellt sein, erst dann greift auch das Medikamentenprivileg nach § 24a StVG. Standardisierte Online-Fragebögen ohne echte ärztliche Diagnose erfüllen diese Anforderung nicht.
Das unterschätzte Risiko: THC bleibt lange nachweisbar
Ein häufiges Missverständnis: Ein negativer Rauschzustand bedeutet nicht zwingend, dass der THC-Wert unter dem Grenzwert liegt. Bei regelmäßigem Konsum reichert sich THC im Fettgewebe an und kann auch Tage nach dem letzten Konsum noch über 3,5 ng/ml im Blutserum liegen, ohne dass man sich berauscht fühlt. Gelegenheitskonsumenten dagegen unterschreiten den Grenzwert bei einmaliger Einnahme meist innerhalb von 4 bis 12 Stunden.
Das bedeutet: Für Freizeitkonsumenten gilt nach wie vor die Empfehlung des ADAC, mindestens 24 Stunden nach dem Konsum keine Fahrt anzutreten, bei regelmäßigem Konsum ist dieser Zeitraum deutlich länger.
Führerschein und Fahreignung: Wann droht die MPU?
Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit hindeuten. Allein gelegentlicher Konsum reicht dafür seit der Reform nicht mehr aus. Eine MPU ist insbesondere dann möglich, wenn man wiederholt unter Einfluss am Steuer erwischt wurde, der Führerschein bereits entzogen wurde oder Hinweise auf Abhängigkeit vorliegen. Für Patient:innen mit einer ärztlichen Verordnung gelten hier die gleichen angepassten Maßstäbe wie bei anderen Arzneimitteln.
Wer sich für die rechtlichen Grundlagen interessiert, findet mehr zu Bußgeldern und Verkehrsrecht im DRIVAR-Blog zu Fahrzeugmängeln und Bußgeldern sowie zu verwandten Themen wie Kfz-Versicherung und Kennzeichenrecht.
Klare Regeln, klare Verantwortung
Die neue Gesetzgebung schafft Klarheit – für Freizeitkonsumenten, Fahranfänger und Patient:innen gleichermaßen. Wer Cannabis auf Rezept erhält, darf am Straßenverkehr teilnehmen, solange kein akuter Rausch vorliegt und das Rezept ordnungsgemäß ausgestellt ist. Wer Genusscannabis konsumiert, muss den 3,5-ng/ml-Grenzwert ernst nehmen und ausreichend Wartezeit einhalten. Und wer jung ist oder in der Probezeit steckt, fährt schlicht ohne jede Cannabis-Toleranz.
Quellen
- ADAC: Neuer THC-Grenzwert: Das gilt für Cannabis und Auto fahren – https://www.adac.de/news/cannabis-am-steuer/
- Bundesministerium für Digitales und Verkehr: Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet – https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/sechstes-gesetz-zur-aenderung-des-strassenverkehrsgesetzes-verkuendet.html
- Gesetze im Internet: § 24a StVG – https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html
- Der Paritätische: Neuer Cannabisgrenzwert im Straßenverkehr ab 22. August 2024 – https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neuer-cannabisgrenzwert-im-strassenverkehr-ab-22-august-2024/


